FAQ Übergangsmaßnahmen
- Bis wann kann ich eine Künstlerkarte beantragen?
Sie benötigen eine neue Karte? Reichen Sie Ihren Antrag vor Juli ein.
Sie brauchen eine Erneuerung? Karten, die zwischen dem 15/04/2023 und dem 31/12/2023 ablaufen, werden automatisch bis zum 31/12/2023 erneuert. Sie brauchen nichts zu tun.
- Bis wann kann ich ein Künstlervisum beantragen?
Sie brauchen ein neues Visum? Reichen Sie Ihren Antrag vor Juli ein.
Sie brauchen eine Erneuerung? Wenn Sie ein neues Visum benötigen und von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Ihr Visum gegebenenfalls in eine normale Kunstarbeitsbescheinigung („Standard“) umzuwandeln, beantragen Sie rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 30.06.2023, eine Verlängerung.
Wenn in Ihrem rechtzeitig eingereichten Antrag Informationen fehlen, wird Ihnen immer die Möglichkeit gegeben, ihn zu vervollständigen.
Bitte beachten Sie, dass Visa, die zwischen dem 01.07.2023 und dem 31.12.2023 ablaufen, werden automatisch bis zum 31.12.2023 verlängert werden.
Zur Erinnerung: Das Künstlervisum ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kunstarbeitsleistung. Weitere Informationen unter www.onem.be
- Bis wann kann ich meine Selbständigkeitserklärung beantragen?
Sie brauchen eine neue Selbständigkeitserklärung? Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis September ein.
Sie brauchen eine Verlängerung? Reichen Sie Ihren Antrag ebenfalls vor September ein.
Wenn in Ihrem rechtzeitig eingereichten Antrag Informationen fehlen, wird Ihnen immer die Möglichkeit gegeben, ihn zu vervollständigen.
- Gibt es eine Übergangsmaßnahme für Künstlerkarteninhaber?
Ausnahmsweise wird die Gültigkeitsdauer einer Künstlerkarte, die zwischen Anfang April und Ende Dezember abläuft, automatisch bis zum 31.12.2023 verlängert.
Der Gesetzt sieht eine Übertragung der Kontaktdaten der Karteninhaber in die neue Plattform vor, die den Amateurleistungen im Rahmen der AKV gewidmet ist. Ihr Profil als ausführender Künstler, d.h. als Person, die Amateurleistungen erbringt, wird daher vorausgefüllt sein.
- Gibt es eine Übergangsmaßnahme für Visuminhaber?
Ausnahmsweise wird die Gültigkeitsdauer von Künstlervisa, die zwischen Anfang April und Ende Dezember ablaufen, automatisch bis zum 31.12.2023 verlängert.
Die Regelung sieht vor, dass Personen, die über ein am 1. Januar 2024 gültigen Künstlervisum verfugen, automatisch eine normale Kunstarbeitsbescheinigung („Standard“) erhalten mit demselben Ablaufdatum wie das Visum, wobei in jedem Fall eine Mindestgültigkeit von 2 Jahren besteht.
- Gibt es eine Übergangsmaßnahme für Inhaber einer Selbständigkeitserklärung?
Nein. Die Selbständigkeitserklärungen werden im Jahr 2024 auslaufen, und die noch gültigen Selbständigkeitserklärungen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit ungültig.
- Was geschieht nach 2024 mit der geringen Entschädigungsregelung?
Am 1. Januar 2024 wird die geringe Entschädigungsregelung (GER) abgeschafft und durch die Amateurkunstvergütung (AKV) ersetzt.
So wird es 2024 für einen Kunstarbeiter nicht mehr möglich sein, bei der Künstlerkommission eine Künstlerkarte zu beantragen, da es diese Karten nicht mehr geben wird.
Um in den Genuss der Amateurkunstvergütung zu kommen, müssen sich sowohl der Kunstschaffende (im Folgenden als "Kunstarbeiter" bezeichnet) als auch der Auftraggeber im Voraus über die Plattform "Working in the Arts" beim LSS anmelden, und der Auftraggeber muss die im Rahmen der AKV durchgeführten künstlerischen Tätigkeiten über dieselbe Plattform anmelden.
Neu ist also, dass nicht mehr der Kunstarbeiter, sondern der Auftraggeber die Leistung einführen muss.
Wie bei der geringen Entschädigungsregelung gibt es bestimmte Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, um in den Genuss der AKV zu kommen:
- keine Kostenvergütung von weniger als 45 EUR und mehr als 70 EUR pro Tag und pro Auftraggeber erhalten;
- Die AKV maximal 30 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen;
- nicht an mehr als 7 aufeinander folgenden Tagen für denselben Auftraggeber Leistungen erbringen.
Führt der Künstler an einem Tag künstlerische Tätigkeiten für mehrere Kunden aus, so darf die Vergütung pro Auftraggeber nicht weniger als 45 EUR und nicht mehr als 70 EUR betragen, auch nicht weniger als 45 EUR und nicht mehr als 70 EUR multipliziert mit der Anzahl der Auftraggeber, die ihn an diesem Tag in Anspruch genommen haben.
- Was geschieht mit der Künstlerkommission?
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Künstlerkommission nicht mehr existieren und durch die neue Kommission für Kunstarbeit ersetzt.
Diese neue Kommission wird sich aus Vertretern der gleichen Organisationen wie die Künstlerkommission zusammensetzen, aber zu 50 Prozent aus Experten aus dem Kunstsektor bestehen.
Nähere Angaben zur Zusammensetzung finden Sie in Frage Nr. 11.
- Kann ich meine Künstlerkarte auch nach 2024 noch verwenden?
Die derzeitige Regelung sieht vor, dass die Künstlerkarte 5 Jahre lang gültig ist.
Die Reform des Künstlerstatuts umfasst auch Änderungen auf der Ebene der Regelung für geringe Entschädigungen (GER).
Ab 1.1.2024 wird es die Künstlerkarte nicht mehr geben und die GER wird durch die Amateurkunstvergütung (AKV) ersetzt.
Ab diesem Datum läuft Ihre Karte also automatisch ab, da sie dann schlichtweg keine rechtliche Existenz mehr hat.