FAQ Neue Regeln
10. Ab wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die proaktiv in Kraft treten, damit die Mitglieder der neuen Kunstarbeitskommission vor 2024 ernannt werden können.
11. Wie wird sich Kunstarbeitskommission zusammensetzen?
Die Kunstarbeitskommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. Zur Hälfte aus Kunstarbeitssachverständige
2. Zur Hälfte aus:
- Vertretern der föderalen Verwaltungen (LSS, LISVS und LfA);
- Vertretern der interprofessionellen Berufsverbände,
- Vertretern von Arbeitgeber- oder Selbständigenverbände;
3. Vertreter der Gemeinschaften, sofern sie einen solchen ernennen wollen.
So setzt sich die Hälfte der Kunstarbeitskommission aus Experten aus dem Kunstsektor zusammen.
12. Welche Aufgaben wird die Kunstarbeitskommission haben?
Die Aufgaben der Kunstarbeitskommission sind gesetzlich festgelegt.
Sie ist insbesondere für die Ausstellung der Kunstarbeitsbescheinigung zuständig und informiert die Kunstarbeiter - sofern sie dies wünschen - über ihre Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus ihrer Unterstellung unter die Soziale Sicherheit für Arbeitnehmer oder den Sozialstatut der Selbstständigen ergeben.
13. Wann kann ich meine Kunstarbeitsbescheinigung beantragen?
Ab dem 1. Januar 2024, aber sobald die neue IT-Plattform verfügbar ist, können Sie bereits Ihr Kunstarbeiterprofil ausfüllen.
14. Wann wird die neue Website Working in the Arts verfügbar sein?
Wir gehen davon aus, dass die neue Website ab September 2023 verfügbar sein wird. In der Zwischenzeit werden wir Sie weiterhin unter www.artistatwork.be auf dem Laufenden halten.
15. Wann wird die neue IT-Plattform Working in the Arts verfügbar sein?
Wir gehen davon aus, dass die neue Plattform ab November 2023 verfügbar sein wird.
16. Welche verschiedenen Arten von Kunstarbeitsbescheinigungen gibt es?
Es gibt 3 Arten von Bescheinigungen:
- Kunstarbeitsbescheinigung „Standard“
- Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“
- Kunstarbeitsbescheinigung „Starter“
17. Wozu dient die Kunstarbeitsbescheinigung?
Das Kunstarbeitsbescheinigung ist eine notwendige Voraussetzung für den Zugang zu den verschiedenen Systemen, die besondere Regeln für Kunstarbeiter vorsehen.
Zum Beispiel:
- Um im Rahmen von Artikel 1a zu arbeiten, müssen Sie eine Bescheinigung für Kunstarbeit (gleich welcher Art) besitzen (oder zumindest einmal besessen haben);
- Für die Beantragung der Kunstarbeitsleistung wird eine Kunstarbeitsbescheinigung "plus" oder "Starter" benötigt;
- Um in den Genuss der Sozialversicherungsmaßnahme "Primostarter Künstler" zu kommen, muss der hauptberuflich selbstständige Künstler, der diese Maßnahme beantragt, im Besitz einer Bescheinigung für Kunstarbeit (gleich welcher Art) sein.
18. Wer wird die Kunstarbeitsbescheinigung ausstellen?
Die Bescheinigung wird von der Kunstarbeitskommission ausgestellt.
19. Welche Kriterien werden bei der Erteilung der Bescheinigung berücksichtigt?
Die Kunstarbeitsbescheinigung wird nur einer natürlichen Person ausgestellt, die einen künstlerischen, künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag leistet, der für die Schaffung und/oder Aufführung eines künstlerischen Werks erforderlich ist und Folgendes nachweist:
- ihre künstlerische Praxis, d. h. künstlerische Tätigkeiten, die sie in den Bereichen audiovisuelle und bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comics ausübt;
- den professionellen Charakter ihrer künstlerischen Tätigkeit, durch den Nachweis, dass die mit diesen Tätigkeiten verbundenen beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand ausreichen, um einen Teil des Lebensunterhalts zu verdienen;
Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kunstarbeitskommission die erhaltenen Gebühren und die dafür aufgewendete Zeit sowie etwaige unsichtbare Arbeit.
20. Wer erstellt den Tätigkeitskataster?
Die Kunstarbeitskommission erstellt ein Kataster der künstlerischen, künstlerisch-technischen und kunst-unterstützenden Aktivitäten. Dieser Kataster wird auf der Grundlage der von der Kommission getroffenen Entscheidungen regelmäßig aktualisiert und öffentlich zugänglich sein. Es ist vorgesehen, ihn auf der neuen Website Working in the Arts zu veröffentlichen.
21. Wer legt die Geschäftsordnung der Kommission fest?
Die Kunstarbeitskommission wird eine Geschäftsordnung ausarbeiten. Diese Geschäftsordnung wird von der Plenarsitzung der Kunstarbeitskommission genehmigt und anschließend den Ministern für Arbeit, Soziales und den Sozialstatut der Selbständigen zur Genehmigung vorgelegt.
Es ist vorgesehen, die Geschäftsordnung auf der neuen Website Working in the Arts zu veröffentlichen.
22. Wie kann man ab 2024 Amateurleistungen erbringen?
Sie müssen sich auf einer neuen elektronischen Plattform registrieren, um ein Künstlerprofil im Rahmen der Amateurkunstvergütung zu erstellen. Diese Registrierung wird bereits ab November 2023 für Leistungen möglich sein, die ab 2024 stattfinden.
Nach dieser neuen Regelung muss nicht mehr der Künstler seine Leistungen registrieren, sondern der Auftraggeber muss dies auf derselben elektronischen Plattform tun. Der Künstler muss auch keine vorherige Genehmigung mehr einholen, wie es bei der Künstlerkarte der Fall war.
23. Kann ich Leistungen im Rahmen von Artikel 1bis auch nach 2024 erbringen?
Ja, dafür müssen Sie Inhaber einer Kunstarbeitsbescheinigung „Standard,“ „Plus“ oder „Starter“ sein.